1.
anordnung
Art 759 par. 2 KPC. Das Gericht kann von Amts wegen dem Gerichtsvollzieher die Anordnungen erteilen, die die Sicherung der ordnungsgemäßen Durchführung der Zwangsvollstreckung bezwecken, sowie die erblickten Unrichtigkeiten beseitigen.
Deutsch Wort "układ"(anordnung) tritt in Sätzen auf:
der Frühling2. das Abkommen